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   OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 11 L 4042/00   

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https://dejure.org/2001,12464
OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 11 L 4042/00 (https://dejure.org/2001,12464)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26.04.2001 - 11 L 4042/00 (https://dejure.org/2001,12464)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 26. April 2001 - 11 L 4042/00 (https://dejure.org/2001,12464)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Förderung der notwendigen Personalkosten und Sachkosten einer Schwangerenberatungsstelle

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Öffentliche Förderung einer anerkannten Einrichtung der Freien Wohlfahrtspflege in Ehekonflikten, Familienkonflikten und Schwangerschaftskonflikten; Vereinbarkeit eines Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales mit den Vorgaben des ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Öffentliche Förderung einer anerkannten Einrichtung der Freien Wohlfahrtspflege in Ehekonflikten, Familienkonflikten und Schwangerschaftskonflikten; Vereinbarkeit eines Runderlasses des Niedersächsischen Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales mit den Vorgaben des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2001, 944
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • VGH Hessen, 18.11.1997 - 11 UE 315/97

    Zum Anspruch auf Förderung von Schwangerenberatungsstellen; zum Umfang der

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 11 L 4042/00
    Eine "angemessene Förderung der Personal- und Sachkosten" beinhalte nach dem Urteil des Hess. VGH vom 18. November 1997 (11 UE 315/97 - Recht im Amt 1998, 198) aber eine Förderung in Höhe von mindestens 50 % der notwendigen Personal- und Sachkosten.

    Der in § 4 Abs. 3 SchKG enthaltene Landesrechtsvorbehalt erfordert nicht zwingend eine Regelung durch Landesgesetz (vgl. ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.11.1997 - 11 UE 315/97 -, Recht im Amt 1998, 198; a. A.: Ellwanger, SchKG, Erläuternde Textausgabe 1997, § 4 Anm. 10).

    Es besteht lediglich ein rechtliches Ermessen im Sinne des § 114 VwGO (vgl. ebenso Hess. VGH, Urt. v. 18.11.1997 - 11 UE 315/97 -, Recht im Amt 1998, 198).

  • BVerfG, 28.05.1993 - 2 BvF 2/90

    Schwangerschaftsabbruch II

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 26.04.2001 - 11 L 4042/00
    Bei der Ausgestaltung dieses Ermessens, also bei der Ausfüllung des Begriffs "angemessene Förderung", sind die Grundsätze des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 28. Mai 1993 (NJW 1993, 1751 - zu §§ 218 ff. StGB) mit zu berücksichtigen; denn aufgrund dieser Entscheidung wurde die zuvor geltende Regelung über die Schwangerenkonfliktberatung (vgl. Art. 1 des Gesetzes zum Schutze des vorgeburtlichen/werdenden Lebens, zur Förderung einer kinderfreundlicheren Gesellschaft, für Hilfen im Schwangerschaftskonflikt und zur Regelung des Schwangerschaftsabbruchs - Schwangeren- und Familienhilfegesetz - SFHG - vom 27.7. 1992, BGBl. I S. 1398) zum Teil neu gefasst.
  • OVG Niedersachsen, 30.10.2003 - 11 LC 18/03

    Zuschuss zu den Personal- und Sachkosten für eine Schwangerschaftsberatungsstelle

    Hinsichtlich der Höhe hat der Kläger zunächst im Hinblick auf das Urteil des Senats vom 26. April 2001 (11 L 4042/00) eine 50 %ige Förderung begehrt.

    Es kann für das vorliegende Verfahren dahinstehen, ob die in den Förderrichtlinien genannte Höhe der Förderung überhaupt in Einklang mit den gesetzlichen Vorgaben steht (vgl. hierzu das Urteil des Senats v. 26.4. 2001 - 11 L 4042/00 -, wonach grundsätzlich 50 % der notwendigen Kosten einer Beratungsstelle zu übernehmen sind, sowie das dazu ergangene Urteil des BVerwG vom 3.7. 2003 - 3 C 26.02 -, wonach grundsätzlich 80 % der notwendigen Kosten zu übernehmen sind; beide Urteile beziehen sich allerdings auf anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen); denn dem Kläger steht schon dem Grunde nach kein Anspruch auf eine Förderung zu (a. A.: OVG Münster, Urt. v. 2.10.2003 - 21 A 1144/02 -).

  • OVG Niedersachsen, 09.07.2013 - 8 LA 102/12

    Anforderungen an die Prüfung des Vorliegens einer Verletzung des

    Denn die Freiheit der öffentlichen Hand, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weit reichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraum insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 23; v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 80; BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, 49; Senatsurt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 -, NVwZ-RR 2013, 465, 468; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.4.2001 - 11 L 4042/00 -, NVwZ 2001, 944, 945).
  • OVG Niedersachsen, 26.09.2013 - 8 LC 208/12

    Vereinbarkeit der Anwendung des sog. Besserstellungsverbots bei der Weiterleitung

    - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, 49; Senatsurt. v. 15.11.2012 - 8 LB 179/11 -, NVwZ-RR 2013, 465, 468; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.4.2001 - 11 L 4042/00 -, NVwZ 2001, 944, 945).
  • OVG Niedersachsen, 15.11.2012 - 8 LB 179/11

    Wahrnehmung der öffentlichen Wirtschaftsförderung durch die Kommunen in ihrem

    Die Freiheit der öffentlichen Hand, außerhalb bestehender grund- oder einfachgesetzlicher Verpflichtungen Private mit öffentlichen Mitteln zu fördern, umfasst einen weit reichenden und vorrangig im politischen Raum auszufüllenden Gestaltungsspielraum insbesondere bei der Festlegung der Fördertatbestände, der Förderhöhe und der Förderempfänger (vgl. BVerfG, Beschl. v. 14.10.2008 - 1 BvF 4/05 -, BVerfGE 122, 1, 23; v. 29.5.1990 - 1 BvL 20/84 u.a. -, BVerfGE 82, 60, 80; BVerwG, Urt. v. 11.5.2006 - 5 C 10.05 -, BVerwGE 126, 33, 49; Niedersächsisches OVG, Urt. v. 26.4.2001 - 11 L 4042/00 -, NVwZ 2001, 944, 945).
  • VG Braunschweig, 29.10.2002 - 5 A 127/02

    Anerkennung; Beratungsbescheinigung; Beratungsstelle; Donum vitae; Förderung;

    Die Kammer folgt der Rechtsprechung (vgl. das noch nicht rechtskräftige Urteil des 11. Senats des Nds. OVG vom 26.4.2001 - 11 L 4042/00 - NVwZ 2001, 944 m.w.N.), wonach diese Regelung den dadurch begünstigten Beratungsstellen dem Grunde nach unmittelbar einen Förderanspruch gewährt.
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